(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Abs. 2 maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.
(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des § 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.
(3) Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (§ 44) auszuüben.
(4) (entfällt)
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