§ 52 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen, wenn die künstliche Aufzucht dieser Wildart zu ihrer Erhaltung notwendig oder im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und der Bewerber die Gewähr für eine sachgemäße Durchführung bietet. Die Bewilligung darf überdies nur zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.

(3a) Bezieht sich eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 auf Taggreifvögel oder Eulen, kann die Behörde im Bescheid anordnen, daß von der Bewilligung nur in Begleitung eines Behördenorganes Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 nicht mit dem Jagdausübungsberechtigten identisch, so ist er verpflichtet, den Jagd ausübungsberechtigten so rechtzeitig zu verständigen, daß dieser oder sein Jagdschutzorgan bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme anwesend sein kann.

(4) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt, krank oder seuchenverdächtig ist, ist auch während der Schonzeit und über den Abschußplan (§ 57) hinaus zu erlegen. Eine solche Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Wild, das unter diesen Voraussetzungen während der Schonzeit erlegt wurde, ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen, aber in der Abschussliste gesondert auszuweisen. Das erlegte Stück ist in der Decke dem Hegeringleiter vorzulegen; dieser hat bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese kann die Vorlage des Wildes verlangen.

(5) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
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