§ 39 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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