§ 50 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 50

Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane

 

(1) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen.

 

(2) Jagdschutzorgane sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben einer anderen Person von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in der Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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