§ 49 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet

a)

Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,

b)

Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,

c)

Hunde zu töten, die

1.

Wild hetzen oder

2.

bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.

(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.

(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

In Kraft seit 23.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 K-JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 K-JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 K-JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 K-JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 K-JG
§ 50 K-JG