(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
a) | Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten, | |||||||||
b) | Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt, | |||||||||
c) | Hunde zu töten, die | |||||||||
1. | Wild hetzen oder | |||||||||
2. | bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen. |
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs. 1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.
(5) Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.
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