§ 54a K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 54a

Halten von Taggreifvögeln und Eulen

 

(1) Das Halten von Taggreifvögeln und Eulen ist verboten.

 

(2) Die Landesregierung darf - sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt - auf Antrag vom Verbot des Abs 1 Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller die für eine Haltung erforderliche Verläßlichkeit nachweist, die Haltung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht abträglich ist und einer der Fälle des Abs 3 vorliegt.

 

(3) Die Bewilligung nach Abs 2 darf nur erteilt werden

a)

für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre,

b)

zur Ausübung der Falknerei durch eine hiezu berechtigte Person (§ 36 Abs 2),

c)

zur Zucht für einen der Zwecke nach lit a, b oder d oder zur Zucht für die Auswilderung zur Erhaltung gefährdeter Arten,

d)

zur Schau, wenn sie mit fachlichen Informationen der Besucher über die gehaltenen Tiere, insbesondere über ihre Art, ihren Lebensraum, ihre Lebensgewohnheiten und ihre Schutzbedürftigkeit verbunden sind und besondere öffentliche Interessen, wie insbesondere des Fremdenverkehrs, an einer derartigen Veranstaltung gegeben sind,

e)

für die Pflege kranker oder verletzter Tiere (Pflegestation).

 

(4) Verläßlichkeit liegt keinesfalls vor, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs 4 und 5 gegeben sind oder wenn eine erteilte Ausnahmebewilligung bereits einmal widerrufen oder entzogen wurde.

 

(5) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 2 sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung (Abs 3) die Art und die Zahl der Taggreifvögel und Eulen festzulegen.

 

(6) Die Inhaber einer Bewilligung nach Abs 2 sind verpflichtet, der Landesregierung unverzüglich jede Veränderung im Zusammenhang mit den von ihnen gehaltenen Tieren einschließlich allfälliger Veränderungen des Ortes der Haltung mitzuteilen.

 

(7) Der Inhaber einer Zuchtbewilligung (Abs 3 lit c) ist weiters verpflichtet, der Landesregierung die erste Eiablage eines Geleges oder eines Nachgeleges binnen drei Tagen anzuzeigen; unverzüglich nach dem Ausschlüpfen hat er der Landesregierung die Zahl der Vögel und die Nummer des Zuchtringes mitzuteilen; im Falle einer Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers der Landesregierung mitzuteilen. Der Inhaber einer Zuchtbewilligung darf die nachgezüchteten Tiere ohne zusätzliche Bewilligung längstens sechs Monate halten.

 

(8) Wenn bei einem Inhaber einer Bewilligung nach Abs 2 eine der Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, hat die Landesregierung die Bewilligung zu entziehen.

 

(9) Für den Antrag auf Bewilligung nach Abs 3 lit a bis d sowie für die erforderlichen Mitteilungen an die Landesregierung sind die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck des Antrages und der Mitteilungen Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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