Beringen von Taggreifvögeln und Eulen
Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß § 54a Abs 2 eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung - in den Fällen des § 54a Abs 3 lit c sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres - durch Organe des Landes zu beringen.
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