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(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
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(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.
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(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
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(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.