§ 10 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn

a)

sie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,

b)

sie Etiketten nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EUdie unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und derdie Bereitstellung von der Europäischen Kommission iSd der RL 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5 tragen und ihnen Datenblätter nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EU (§ 13) und der delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5 beigegeben wordenProduktinformationen erfüllt sind,.

c) ihnen eine schriftliche technische Dokumentation nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EU (§ 13) und der delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5
beigegeben worden ist.

(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.

(3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:

a)

sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;

b)

die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:

a)

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,

b)

das ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn

a)

sie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,

b)

sie Etiketten nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EUdie unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und derdie Bereitstellung von der Europäischen Kommission iSd der RL 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5 tragen und ihnen Datenblätter nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EU (§ 13) und der delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5 beigegeben wordenProduktinformationen erfüllt sind,.

c) ihnen eine schriftliche technische Dokumentation nach den Bestimmungen der RL 2010/30/EU (§ 13) und der delegierten Rechtsakte oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5
beigegeben worden ist.

(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.

(3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:

a)

sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;

b)

die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:

a)

die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,

b)

das ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.

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