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(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
(3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
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(4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
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(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
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(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
(3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
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(4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
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(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.