§ 36 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 36

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben.

 

(2) Die erstmalige Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindevorstand.

 

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem Leiter des inneren Dienstes. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann und zwar auch dann, wenn die in den §§ 22 Abs 2 und 26 Abs 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 24 und 27 obliegenden Aufgaben der Leiter des inneren Dienstes wahrzunehmen. Gegen dessen Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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