§ 5 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 5

Aufgaben der Bedienstetenversammlung

 

(1) Der Bedienstetenversammlung obliegt

a)

die Entgegennahme von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson);

b)

die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson)aus anderen als nach § 28 Abs 2 Z. 1 lit a bis c gegebenen Gründen;

e)

die Zustimmung zur Geschäftsordnung (Abs 10).

 

(2) Die Bedienstetenversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfall, mindestens jedoch zweimal während der Funktionsperiode, einzuberufen. Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln zu erfolgen; sie hat auch die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Bedienstetenversammlung zu enthalten.

 

(3) Die Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der ihr angehörenden Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses unter Angabe eines Grundes die Einberufung verlangt.

 

(4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) ist, wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht oder im Falle des § 17 Abs 5, die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

 

(5) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der Bedienstete, der sie einberufen hat (Abs 4) und im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

 

(6) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.

 

(7) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch Vertreter der Verwaltung zu Bedienstetenversammlungen einladen.

 

(8) Versehen die einer Bedienstetenversammlung angehörigen Bediensteten nicht gleichzeitig Dienst (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilversammlung); bei der Einberufung dieser Bedienstetenversammlung ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, die Teilnahme an einer Teilversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilversammlung berechtigt.

 

(8a) Die Bedienstetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist zu dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Bedienstetenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen.

 

(9) Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs 1 lit c darf abweichend von Abs 8a zweiter Satz nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt (Abs 8), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse der Teilversammlungen zusammenzuzählen.

 

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu regeln. Wird die Geschäftsordnung durch die Vertrauensperson erlassen, so ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der Bedienstetenversammlung erforderlich. Diese Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Ist dies im Hinblick auf den Umfang der Geschäftsordnung nicht möglich, gilt für die Kundmachung § 15 Abs 3 K-AGO mit der Maßgabe, daß die Geschäftsordnung auch in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen ist.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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