(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung, soweit nach Abs. 2 nicht weitere Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden.
(2) Für die in Behörden, Ämtern, anderen Verwaltungsstellen und Betrieben der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (Dienststelle), beschäftigten Bediensteten können selbständige Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden. Die Errichtung von selbständigen Bedienstetenversammlungen kann hinsichtlich aller Bediensteten oder hinsichtlich der Bediensteten einzelner Dienststellen auch nach dienstrechtlichen Merkmalen erfolgen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststellen zweckmäßig erscheint. Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist nur zulässig, wenn jeder Bedienstetenversammlung mindestens 15 Bedienstete angehören.
(3) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dem Zentralausschuß. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung einer selbständigen Bedienstetenversammlung den Erfordernissen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz entspricht. Während der laufenden Funktionsperiode eines Vertrauenspersonenausschusses - wenn ein Zentralausschuß besteht, auch während dessen laufender Funktionsperiode - ist die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen für die noch verbleibende Funktionsdauer nicht zulässig.
(4) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(5) Der Wirkungsbereich einer Bedienstetenversammlung erstreckt sich auf die ihr angehörenden Bediensteten.
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