§ 3 K-GPVG Organe

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 3

Organe

 

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a)

Die Bedienstetenversammlung;

b)

der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson);

c)

der Zentralausschuß;

d)

der Vertrauenspersonen-(Zentral-)wahlausschuß.

 

(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.

 

(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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