Organe
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
a) | Die Bedienstetenversammlung; | |||||||||
b) | der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson); | |||||||||
c) | der Zentralausschuß; | |||||||||
d) | der Vertrauenspersonen-(Zentral-)wahlausschuß. |
(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.
(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.
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