§ 9 K-GFPO Verbote, Gebote

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:

a)

der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;

b)

ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;

c)

die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;

d)

das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;

e)

das Aufstellen von beweglichen Futterdämpfern, Waschkesseln, Teerkesseln u. ä.Feuerstätten – sofern in einer Entfernung von weniger als 3 m von Gebäudenden Montage- und sonstigen baulichen Anlagen, bei nicht mindestens brandhemmend ausgeführten BauteilenBetriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 mMetern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten;

f)

das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;

g)

die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;

h)

das Räuchern (Selchen) in RauchfängenAbgasanlagen;

i)

die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder FestlichkeitenFeierlichkeiten, die über den Rahmen einer FamilienfeierFeier familiären Charakters hinausgehen;

j)

das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

(2) DerDie Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch ihre Höhenach bau-, ihre Bauweisearbeitnehmerschutz- oder im Hinblick auf ihren Verwendungszweck der Gefahr von Blitzschlägen ausgesetzt sind, ist verpflichtet, diese Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagengewerberechtlichen Vorschriften mit einer entsprechendenBlitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage versehen zu lassen und diese funktionstüchtig zu erhalten.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 26.10.2000 bis 31.01.2012

(1) Im Sinne des § 7 sind zur Verhütung von Bränden insbesondere verboten:

a)

der Umgang mit Feuer und die Durchführung von Arbeiten mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Brandgefahr entstehen könnte;

b)

ein offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen;

c)

die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zur Entzündung fester Brennstoffe oder zur Anfachung eines Feuers bei diesen Brennstoffen;

d)

das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer oder offenem Licht an Stellen, an denen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im unmittelbaren Nahebereich dieser Stellen;

e)

das Aufstellen von beweglichen Futterdämpfern, Waschkesseln, Teerkesseln u. ä.Feuerstätten – sofern in einer Entfernung von weniger als 3 m von Gebäudenden Montage- und sonstigen baulichen Anlagen, bei nicht mindestens brandhemmend ausgeführten BauteilenBetriebsanleitungen keine abweichenden Mindestabstände angeführt sind – in einer Entfernung von weniger als 10 mMetern von brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; bei nicht brennbaren Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 Metern einzuhalten;

f)

das Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften über Garagen nicht entsprechen;

g)

die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;

h)

das Räuchern (Selchen) in RauchfängenAbgasanlagen;

i)

die Verwendung von anderen als nicht oder nur schwer brennbaren Materialien - ausgenommen Fahnen - zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder FestlichkeitenFeierlichkeiten, die über den Rahmen einer FamilienfeierFeier familiären Charakters hinausgehen;

j)

das Unterlassen der Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

(2) DerDie Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die durch ihre Höhenach bau-, ihre Bauweisearbeitnehmerschutz- oder im Hinblick auf ihren Verwendungszweck der Gefahr von Blitzschlägen ausgesetzt sind, ist verpflichtet, diese Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagengewerberechtlichen Vorschriften mit einer entsprechendenBlitzschutzanlage auszustatten sind, haben diese Blitzschutzanlage versehen zu lassen und diese funktionstüchtig zu erhalten.

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