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(1) InDie Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen, Verkaufslokalen und ähnlichen Räumen dürfen nicht mehr als 300 l Heizöl gelagert werdenmuss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in Mengeneiner Gesamtmenge von mehr als 300 l bis 100.000 l darf nur in brandbeständigen, belüfteten und nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen, jedoch nur im Erdgeschoß oder im Kellergeschoß, gelagert werden. Heizöl in Mengen von über 100.000 l darf nur in außerhalb von Gebäuden befindlichen Lagerbehältern gelagert werden.200 Litern
a) | müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder | |||||||||
b) | hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen. |
(2) Die Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von 50 bis 800 l muß in nicht brennbaren, geschlossenen und standsicheren Behältern, bei einer GesamtmengeMengen von mehr als 300 l Heizöl500 Litern hat in Doppelwandbehälterneinem Brennstofflagerraum zu erfolgen. Andere Behälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden. Die Lagerung einer Gesamtmenge von mehr als 800 l Heizöl in Gebäuden darf nur in Öllagerräumen erfolgen, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
(1) InDie Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen, Verkaufslokalen und ähnlichen Räumen dürfen nicht mehr als 300 l Heizöl gelagert werdenmuss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in Mengeneiner Gesamtmenge von mehr als 300 l bis 100.000 l darf nur in brandbeständigen, belüfteten und nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen, jedoch nur im Erdgeschoß oder im Kellergeschoß, gelagert werden. Heizöl in Mengen von über 100.000 l darf nur in außerhalb von Gebäuden befindlichen Lagerbehältern gelagert werden.200 Litern
a) | müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder | |||||||||
b) | hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen. |
(2) Die Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von 50 bis 800 l muß in nicht brennbaren, geschlossenen und standsicheren Behältern, bei einer GesamtmengeMengen von mehr als 300 l Heizöl500 Litern hat in Doppelwandbehälterneinem Brennstofflagerraum zu erfolgen. Andere Behälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden. Die Lagerung einer Gesamtmenge von mehr als 800 l Heizöl in Gebäuden darf nur in Öllagerräumen erfolgen, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.