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(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat das Amt der Kärntner Landesregierung alsdie Agrarbehörde erster Instanz den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem GrundeGrund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz zu erfolgen. Im EinleitungsbescheidIn der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(1) Liegen die wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelteilung nicht vor, so hat das Amt der Kärntner Landesregierung alsdie Agrarbehörde erster Instanz den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Erfolgte die Abweisung nur aus dem GrundeGrund, weil sich nicht mindestens die nach § 66 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann der Antrag wieder gestellt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Liegen die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen vor, so hat die Einleitung des Verfahrens durch Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz zu erfolgen. Im EinleitungsbescheidIn der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.