Gesamte Rechtsvorschrift K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

K-EG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.09.2024

§ 1 K-EG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.
  2. (2)Absatz 2(entfällt)
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden und von denen keine Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen und dergleichen ausgehen oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen, mineralrohstoffrechtlichen Anlagen sowie Anlagen der Luft- oder Schifffahrt, der Telekommunikation oder der Landesverteidigung dienen.

§ 2 K-EG


§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

 

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§ 3 K-EG


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
  2. (2)Absatz 2Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Absatz eins, letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
  3. (3)Absatz 3Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß den Paragraphen 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einselektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt,
    2. 2.Ziffer 2zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung,
    3. 3.Ziffer 3Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen, und
    4. 4.Ziffer 4elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.
  4. (4)Absatz 4Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.Ist in den Fällen des Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
  5. (5)Absatz 5Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß Paragraph 10, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
  6. (6)Absatz 6Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektro-technischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.

§ 4 K-EG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese Anlagen öffentliche Interessen nach Paragraph 7, Absatz eins, wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. a)Litera aein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen (§ 14a Abs. 1 erster Satz);ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage einschließlich der technischen Voraussetzungen für eine gänzliche oder teilweise Erdverkabelung der geplanten Anlage, insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz);
    2. b)Litera bein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten öffentlichen Interessen dienende Anlagen einschließlich der im Nahebereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten Leitungsanlagen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) vertreten, zu hören.
  3. (3)Absatz 3Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

§ 4a K-EG


(1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen notwendigen Grundflächen sowie der gemäß § 14a Abs. 2 und 3 erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Landesregierung vor Bewilligung der Leitungsanlage gemäß § 7 für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der Leitungsanlage in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte von der Landesregierung zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn

a)

die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 vorliegen;

b)

zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird;

c)

der Projektwerber die erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen der Verwirklichung des Leitungsbaus auf die gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorlegt.

(3) Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Bewilligungsansuchens um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4) Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. c durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Dieses hat die Äußerungen angemessen zu prüfen.

(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.

(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenen Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.

(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.

§ 5 K-EG


§ 5

Vorarbeiten

 

(1) Die Behörde hat auf Ansuchen für eine bestimmte aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist.

 

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

 

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

 

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit a bis d sinngemäß.

§ 6 K-EG


  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:Dem Ansuchen um Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins,) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
    1. a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,
    2. b)Litera bein Trassenplan im Katastermaßstab,
    3. c)Litera cMasttypenzeichnungen,
    4. d)Litera dbei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne,
    5. e)Litera eein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke,
    6. f)Litera fein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke,
    7. g)Litera gein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der zuständigen Verwaltungen sowie im Falle elektrischer Leitungsanlagen der im Nahbereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten parallelen Leitungsanlagen,
    8. h)Litera hbei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in lit. g genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in Litera g, genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,
    9. i)Litera ieine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte,
    10. j)Litera jein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß § 14a ersichtlich ist.ein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß Paragraph 14 a, ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Absatz eins, Litera a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Absatz eins, genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.

§ 7 K-EG


(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit

1.

den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, und

2.

den Erfordernissen

a)

der Landwirtschaft und des Forstwesens,

b)

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

c)

der Raumplanung,

d)

des Natur- und Landschaftsschutzes,

e)

des Denkmal- und des Ortsbildschutzes,

f)

der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,

g)

des öffentlichen Verkehrs,

h)

der sonstigen öffentlichen Versorgung,

i)

der Landesverteidigung,

j)

der Sicherheit des Luftraumes und

k)

des Arbeitnehmerschutzes

zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.

§ 7a K-EG


Im Rahmen der Abstimmung mit bereits vorhandenen Leitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 ist zu prüfen, ob bei geplanten parallel verlaufenden Leitungen die gemeinsame Nutzung bestehender Leitungsanlagen, insbesondere der Mastenstandorte, technisch und ohne Nutzungskonflikte im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 möglich ist.

§ 8 K-EG


§ 8

Beginn der Errichtung

 

Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat den betroffenen Gemeinden die Inangriffnahme von Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde kundzumachen.

§ 9 K-EG


§ 9

Betriebsbeginn und Betriebsende

 

(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt worden ist (§ 7 Abs 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

 

(2) Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, wenn die Auflagen der Bewilligung zur Errichtung erfüllt worden sind.

 

(3) Zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.

 

(4) Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

§ 10 K-EG


§ 10

Erlöschen der Bewilligung

 

(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn nach ihrer Rechtskraft

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren begonnen wird oder

b)

die Anzeige der Fertigstellung (§ 9 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.

 

(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs 2 nach deren Rechtskraft, aufgenommen wird,

b)

der Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

 

(3) Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn triftige Gründe wie Planung oder Bauarbeiten es erfordern.

 

(4) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage unter möglichster Schonung von Rechten Dritter umgehend abzutragen und den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen, wenn die elektrische Leitungsanlage auf fremdem Grund errichtet und mit dem Grundeigentümer nicht anderes vereinbart worden ist.

§ 11 K-EG


§ 11

Leitungsrechte

 

Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn

a)

der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),

b)

öffentliche Interessen (§ 7 Abs 1) nicht entgegenstehen oder

c)

über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 12 K-EG


(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a)

auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,

b)

auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,

c)

auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,

d)

auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage,

e)

auf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen.

(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.

§ 13 K-EG


§ 13

Ausästung und Durchschläge

 

(1) Die Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (§ 12 Abs 1 lit c) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.

 

(2) Der Leitungsberechtigte hat nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen.

 

(3) Die Kosten der Vornahme von Ausästungen und von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.

§ 14 K-EG


§ 14

Ausübung der Leitungsrechte

 

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.

 

(2) Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.

§ 14a K-EG


a)       über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;

b)       über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;

c)       über 220 kV: 70 m.

a)       über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;

b)       über 110 kV: 15 m.

§ 15 K-EG


§ 15

Auswirkung der Leitungsrechte

 

(1) Die Leitungsrechte und die mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gehen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage über.

 

(2) Sie sind gegen den Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes sowie gegen dingliche Berechtigte, deren Rechte durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, wirksam.

 

(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.

§ 16 K-EG


§ 16

Einräumung von Leitungsrechten

 

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

 

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.

§ 17 K-EG


§ 17

Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten

 

Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit a bis d sinngemäß.

§ 18 K-EG


§ 18

Enteignung

 

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlagen an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach § 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen einschließlich Zubehör wie der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

§ 19 K-EG


§ 19

Gegenstand der Enteignung

 

(1) Die Enteignung umfaßt

a)

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

b)

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

 

(2) Von Abs 1 lit b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

 

(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.

§ 20 K-EG


Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a)

über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde;

b)

die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen. Im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen;

c)

(entfällt);

d)

eine Entscheidung über die Enteignung ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist;

e)

auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b;

f)

(entfällt);

g)

vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10) ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungsweg eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben;

h)

hat zufolge einer Entscheidung über die Enteignung die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde über binnen einem Jahre ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen.

§ 20a K-EG


Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.

§ 21 K-EG


  1. (1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.Abweichend von Absatz eins, ist die Vollziehung des Paragraph 14 a, Absatz 4, eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

§ 21a K-EG


  1. (1)Absatz einsDie Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

§ 22 K-EG


(1) Wer der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2500 Euro zu ahnden.

(2) Wer den Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 4 sowie den auf Grund des § 7 ergangenen Entscheidungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 1000 Euro zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

§ 23 K-EG


§ 23

Wiederherstellung des gesetzmäßigen

Zustandes

 

Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessen festzusetzender Frist wieder herzustellen.

§ 24 K-EG


§ 24

Übergangsbestimmungen

 

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

 

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

§ 24a K-EG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. a)Litera aEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 111/2010;
    2. b)Litera bElektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl Nr 106/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 204/2022;Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 204/2022;
    3. c)Litera cÖkostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr 75/2011, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2022;Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 150/2022;
    4. d)Litera dElektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/ 2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2023.Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110/ 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023,.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf die betreffenden Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf die Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zur Änderung von Verordnungen und Richtlinien, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1, derzeit in der Fassung der Richtlinie (EU) 32/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 2431 vom 31.10.2023, zu verstehen.

§ 25 K-EG


§ 25

Schlußbestimmung

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes 1952, LGBl Nr 7/1953, mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 29 und 30 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-EG


(LGBl Nr 87/2022)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2022,)
Inkrafttretens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.Art. römisch II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82,
    2. 2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125.

Artikel V(LGBl Nr 55/2024)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2024,)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
  4. (4)Absatz 4Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft. Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Art. römisch fünf Absatz 9, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG (K-EG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Juli 1969 über elektrische Leitungs- und
Stromerzeugungsanlagen (Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG)
StF: LGBl Nr 47/1969

Änderung

LGBl Nr 77/1978

LGBl Nr 9/1999

LGBl Nr 6/2007

LGBl Nr 1/2013

LGBl Nr 85/2013

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