(1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen notwendigen Grundflächen sowie der gemäß § 14a Abs. 2 und 3 erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Landesregierung vor Bewilligung der Leitungsanlage gemäß § 7 für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der Leitungsanlage in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegenden Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte von der Landesregierung zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn
a) | die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 vorliegen; | |||||||||
b) | zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird; | |||||||||
c) | der Projektwerber die erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen der Verwirklichung des Leitungsbaus auf die gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorlegt. |
(3) Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Bewilligungsansuchens um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(4) Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 lit. c durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets schriftliche Äußerungen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden. Dieses hat die Äußerungen angemessen zu prüfen.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.
(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenen Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.
(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs. 1 ausgeführt werden.
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