Leitungsrechte
Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn
a) | der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18), | |||||||||
b) | öffentliche Interessen (§ 7 Abs 1) nicht entgegenstehen oder | |||||||||
c) | über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen. |
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