§ 11 K-EG

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 11

Leitungsrechte

 

Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn

a)

der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),

b)

öffentliche Interessen (§ 7 Abs 1) nicht entgegenstehen oder

c)

über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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