Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Enteignung umfaßt
a)Litera adie Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
b)Litera bdie Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
c)Litera cdie Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
(2)Absatz 2Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Von Absatz eins, Litera b, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3)Absatz 3Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 K-EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 K-EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 K-EG