§ 6 K-EG

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:Dem Ansuchen um Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins,) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
    1. a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,
    2. b)Litera bein Trassenplan im Katastermaßstab,
    3. c)Litera cMasttypenzeichnungen,
    4. d)Litera dbei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne,
    5. e)Litera eein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke,
    6. f)Litera fein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke,
    7. g)Litera gein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der zuständigen Verwaltungen sowie im Falle elektrischer Leitungsanlagen der im Nahbereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten parallelen Leitungsanlagen,
    8. h)Litera hbei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in lit. g genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in Litera g, genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,
    9. i)Litera ieine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte,
    10. j)Litera jein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß § 14a ersichtlich ist.ein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß Paragraph 14 a, ersichtlich ist.
  2. (2)Absatz 2Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Absatz eins, Litera a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Absatz eins, genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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