§ 7 K-EG

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit

1.

den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, und

2.

den Erfordernissen

a)

der Landwirtschaft und des Forstwesens,

b)

der Wildbach- und Lawinenverbauung,

c)

der Raumplanung,

d)

des Natur- und Landschaftsschutzes,

e)

des Denkmal- und des Ortsbildschutzes,

f)

der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,

g)

des öffentlichen Verkehrs,

h)

der sonstigen öffentlichen Versorgung,

i)

der Landesverteidigung,

j)

der Sicherheit des Luftraumes und

k)

des Arbeitnehmerschutzes

zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.

(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.

(3) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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