Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.
(2)Absatz 2Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Absatz eins, letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.
(3)Absatz 3Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß den Paragraphen 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen:
1.Ziffer einselektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1000 Volt,
2.Ziffer 2zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, unabhängig von der Betriebsspannung,
3.Ziffer 3Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen, und
4.Ziffer 4elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der in Anlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Ökostromgesetz 2012 erzeugten Elektrizität dienen.
(4)Absatz 4Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.Ist in den Fällen des Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
(5)Absatz 5Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß Paragraph 10, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(6)Absatz 6Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektro-technischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 K-EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 K-EG