§ 5 K-EG

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 5

Vorarbeiten

 

(1) Die Behörde hat auf Ansuchen für eine bestimmte aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist.

 

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

 

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

 

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit a bis d sinngemäß.

In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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