(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
a) | auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten, | |||||||||
b) | auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde, | |||||||||
c) | auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt, | |||||||||
d) | auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage, | |||||||||
e) | auf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen. |
(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.
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