§ 10 K-EG

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 10

Erlöschen der Bewilligung

 

(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn nach ihrer Rechtskraft

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren begonnen wird oder

b)

die Anzeige der Fertigstellung (§ 9 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.

 

(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs 2 nach deren Rechtskraft, aufgenommen wird,

b)

der Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder

c)

der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

 

(3) Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn triftige Gründe wie Planung oder Bauarbeiten es erfordern.

 

(4) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage unter möglichster Schonung von Rechten Dritter umgehend abzutragen und den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen, wenn die elektrische Leitungsanlage auf fremdem Grund errichtet und mit dem Grundeigentümer nicht anderes vereinbart worden ist.

In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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