Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn nach ihrer Rechtskraft
a)Litera amit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren begonnen wird oder
b)Litera bdie Anzeige der Fertigstellung (§ 9 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.die Anzeige der Fertigstellung (Paragraph 9, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
a)Litera ader regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 nach deren Rechtskraft, aufgenommen wird,der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach der Anzeige der Fertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, nach deren Rechtskraft, aufgenommen wird,
b)Litera bder Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder
c)Litera cder Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
(3)Absatz 3Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn triftige Gründe wie Planung oder Bauarbeiten es erfordern.
(4)Absatz 4Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage unter möglichster Schonung von Rechten Dritter umgehend abzutragen und den früheren Zustand soweit als möglich wieder herzustellen, wenn die elektrische Leitungsanlage auf fremdem Grund errichtet und mit dem Grundeigentümer nicht anderes vereinbart worden ist.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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