Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.Abweichend von Absatz eins, ist die Vollziehung des Paragraph 14 a, Absatz 4, eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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