Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsElektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2)Absatz 2Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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