Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsIn den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dingliche Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und dem Umfang (Paragraph 12,) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2)Absatz 2Leitungsrechte (§ 11) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.Leitungsrechte (Paragraph 11,) sind in dem Bescheid einzuräumen, in dem die Bewilligung zur Errichtung der elektrischen Leitungsanlage erteilt worden ist.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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