Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 K-EG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-EG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 K-EG