Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn der Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes erheblich erschweren oder unmöglich machen.
0 Kommentare zu § 14 K-EG