Ausästung und Durchschläge
(1) Die Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (§ 12 Abs 1 lit c) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.
(2) Der Leitungsberechtigte hat nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen.
(3) Die Kosten der Vornahme von Ausästungen und von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.
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