Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (§ 12 Abs. 1 lit. c) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.Die Vornahme von Ausästungen und Durchschlägen (Paragraph 12, Absatz eins, Litera c,) darf nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang erfolgen.
(2)Absatz 2Der Leitungsberechtigte hat nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die Kosten der Vornahme von Ausästungen und von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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