Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsInnerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.Innerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen (Absatz 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig. Zu-, Auf-, Um- und Einbauten von bestehenden Wohngebäuden sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegende Anlagen dürfen im Schutzbereich ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden. Die Landesregierung kann deren Errichtung oder Änderung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellende Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Bestands der Leitungsanlage knüpfen.
(2)Absatz 2Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Freileitungen von der Achse der Leitungsanlage bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Absatz eins, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;
b)Litera b über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;
c) über 220 kV: 70 m.
(3)Absatz 3Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Abs. 1 bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung Der Schutzbereich der Leitungsanlage beträgt bei Erdkabelleitungen ausgehend vom äußersten nächstgelegenen Leiter bis zum Gebäude oder zur baulichen Anlage gemäß Absatz eins, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung
a) über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;
b)Litera b über 110 kV: 15 m.
(4)Absatz 4Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Nichtigkeit ist im baubehördlichen Verfahren wahrzunehmen.Entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Nichtigkeit ist im baubehördlichen Verfahren wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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