§ 14a K-EG Freihaltung

K-EG - Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

a)       über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 20 m;

b)       über 110 kV bis einschließlich 220 kV: 30 m;

c)       über 220 kV: 70 m.

a)       über 36 kV bis einschließlich 110 kV: 10 m;

b)       über 110 kV: 15 m.

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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