§ 24 K-BVG § 24

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe des Aufwands während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung des Aufwands der Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung gefährdet ist.

(2) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres nicht, hat sich die Gebarung der Kärntner Beteiligungsverwaltung für das folgende Geschäftsjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.

(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat über die Gebarung nach Ablauf jedes Geschäftsjahres nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung durch einen Jahresabschluss mit Anhang Rechnung zu legen und einen Lagebericht zu erstellen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebricht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses mit Anhang und des Lageberichts.

(5) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss mit Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss mit Anhang und die Beschlussfassung darüber ordnungsgemäß erfolgt sind und sich aus dem Prüfungsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Jahresabschluss mit Anhang hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.

(6) Die Landesregierung hat den geprüften Jahresabschluss mit Anhang und den Lagebericht dem Landtag vorzulegen

In Kraft seit 11.07.2018 bis 31.12.9999
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