§ 28 K-BVG § 28

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Beteiligungsverwaltung erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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