§ 26a K-BVG

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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