§ 27 K-BVG § 27

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegen diese zu vertreten.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
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