§ 18 IWO 2011 (Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz), Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer - JUSLINE Österreich
§ 18 IWO 2011 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
(2)Absatz 2In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
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