§ 11 IWO 2011 Gemeindewahlbehörde

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden rechtskundigen Vorsitzenden und mindestens fünf Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Gemeinderat hat unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Stärke der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Anzahl der Beisitzer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 erster Satz festzulegen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegt insbesondere die Erfassung der Briefwähler und die Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten sowie, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidung über Einsprüche nach diesem Gesetz.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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