§ 18 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
  2. (2)Absatz 2In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.

(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.

(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 10.06.2023 bis 16.11.2023
  1. (1)Absatz einsSpätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
  2. (2)Absatz 2In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.

(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.

(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.

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