Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.Der nach Paragraph 10, Absatz 2, zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.
(2)Absatz 2Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
(3)Absatz 3Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Die Wahlleiter haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Leiter der Hauptwahlbehörde einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.
(5)Absatz 5Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfsorgane heranziehen.Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Absatz 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz 7, zur Verfügung gestellten Hilfsorgane heranziehen.
(6)Absatz 6Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
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