Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsparteien frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerverzeichnisse sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.Auf die im Gemeinderat nicht vertretenen Wählergruppen ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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