(1) Die Stadt hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Stadt hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen.
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