(1) Zum Vorsitzenden einer Wahlbehörde oder zu dessen ständigem Vertreter oder Stellvertreter können nur in den Tiroler Landtag wählbare Personen bestellt werden.
(2) Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jede Person verpflichtet ist, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz erfüllt. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören.
(5) Für jeden Beisitzer einer Wahlbehörde ist für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
a) | wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte, | |||||||||
b) | wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
c) | wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat. |
(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf deren Antrag eine vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzende Vergütung. Bei der Höhe der Vergütung ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.
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