(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter zu bestellen.
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