§ 12 IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter zu bestellen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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