(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel der Stadt eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hiervon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
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