(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn
a) | der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und | |||||||||
b) | wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden und von Sonderwahlbehörden, jedoch wenigstens zwei Beisitzer | |||||||||
anwesend sind. |
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlussunfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.
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