Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinderatsparteien haben für die Hauptwahlbehörde und die Gemeindewahlbehörde spätestens am zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der jeweiligen Wahlbehörde aus dem Kreis der nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.Die Gemeinderatsparteien haben für die Hauptwahlbehörde und die Gemeindewahlbehörde spätestens am zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach Paragraph 15, auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der jeweiligen Wahlbehörde aus dem Kreis der nach Paragraph 5, Absatz eins, zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(2)Absatz 2Der Leiter der Hauptwahlbehörde hat die Beisitzer und deren Ersatzbeisitzer spätestens am vierzehnten Tag, jene der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden jedoch spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen.
(3)Absatz 3Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, vom Leiter der Hauptwahlbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 16.11.2023
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