(1) Scheiden der nach § 10 Abs. 2 bestellte ständige Vertreter oder die Leiter der Gemeindewahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer Sonderwahlbehörde oder deren Stellvertreter aus der Wahlbehörde aus, so sind sie von den Organen, die sie bestellt haben, unverzüglich durch neue zu ersetzen.
(2) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.
(3) Werden nachträglich Sprengelwahlbehörden oder Sonderwahlbehörden gebildet, so sind ihre Mitglieder unverzüglich namhaft zu machen und zu bestellen.
(4) Auf die Änderungen nach den Abs. 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen über die Namhaftmachung und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.
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