(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.
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