(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
a) | die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und | |||||||||
b) | die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. | |||||||||
Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch mit Ausnahme der Landeswahlbehörde nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 des § 9 der Aufsicht durch den Gemeinderat. |
(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 16 zu leiten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
a) | die Hauptwahlbehörde, | |||||||||
b) | die Gemeindewahlbehörde, | |||||||||
c) | die Sprengelwahlbehörden und | |||||||||
d) | die Sonderwahlbehörden. |
(6) Überörtliche Wahlbehörde ist die Landesregierung (§ 87 Abs. 5).
(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.
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